Geschwindigkeitsüberschreitung

Diese Seite informiert über wichtige rechtliche Fragen zur Feststellung strafrechtlichen Relevanz von Geschwindigkeitsüberschreitungen.


Zu schnell gefahren (Geschwindigkeitsüberschreitung)

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Zu schnelles Fahren ist in der Praxis einer der häufigsten Verstöße. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Oftmals droht dem Fahrer zudem auch die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Zusätzlich kann ein 1- bis 3-monatiges Fahrverbot verhängt werden. Die jeweilige Folge eines Geschwindigkeitsverstoßes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Dieser beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Bußgelder und die Verhängung eines Fahrverbotes.


Wer darf Geschwindigkeitsmessungen durchführen?

Geschwindigkeitsmessungen obliegen der Polizei oder kommunalen Dienststellen. Wie die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen, ergibt sich aus den polizeilichen Richtlinien der einzelnen Bundesländer. Zwar sind die polizeilichen Richtlinien nur innerdienstliche Anweisungen, sie sichern jedoch aufgrund ihres Verbindlichkeitscharakters für die Polizeibeamten die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer im Rahmen der Verkehrsüberwachung. Die polizeilichen Richtlinien sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Sie werden von den Bundesländern erlassen und sind daher zum Teil inhaltlich unterschiedlich.


Welche Verfahren verwendet die Polizei um Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen?

Die Überwachung des Straßenverkehrs zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgt in erster Linie mittels Radaranlagen, Laser- und Infrarotgeräten, Sensoren, Lichtschranken sowie durch Verkehrskontrollsysteme, Videomessverfahren, Videostoppuhren und Weg-Zeit-Berechnungen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um standardisierte Messverfahren. Ältere Messverfahren, wie das Funkstoppverfahren, das Spiegelmessverfahren oder die Messung durch Nachfahren mit einem justierten Tachometer kommen hingegen im Rahmen der Geschwindigkeitsermittlung nur noch selten zum Einsatz, da diese unsicher und fehlerbehaftet sein können und demnach einen deutlich geringeren Beweiswert haben.


Welche Messverfahren gibt es?

Lasermessverfahren

Das Prinzip der Lasergeschwindigkeitsmessung beruht auf dem Prinzip der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Innerhalb eines Messvorgangs sendet das Lasermessgerät Lichtimpulse und empfängt die vom Fahrzeug reflektierten Impulse. Für jeden dieser Lichtimpulse wird die Zeit bis zum Wiedereintreffen gemessen, um daraus jeweils die sich verändernde Entfernung zum Fahrzeug zu berechnen. Daraus ergibt sich die Fahrzeuggeschwindigkeit.
Lasermessgeräte bedürfen sowohl der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als auch einer gültigen Eichung. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt 1 Jahr.
Die von der PTB zugelassenen Lasermessgeräte werden weitgehend den sogenannten standardisierten Messverfahren zugeordnet und gelten damit in der Regel als zuverlässig. Dies setzt jedoch grundsätzlich die Beachtung der Bedienungsanleitung der Messgeräte und der allgemeinen Einsatzgrundsätze voraus. Zudem werden an die Dokumentation der Einsätze hohe Ansprüche gestellt, da eine fotografische Dokumentation bei einigen immer noch eingesetzten älteren Lasermessgeräten nicht erfolgt und es somit in einigen Fällen zu Fehlzuordnungen hinsichtlich der gemessenen Fahrzeuge kommen kann.

Radarmessverfahren

Die Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmessgerät erfolgt durch einen Mikrowellensender mit Hilfe elektromagnetischer Wellen. Dabei werden durch den Mikrowellensender elektromagnetische Wellen über eine Richtantenne abgegeben. Die Wellen breiten sich vor der Antenne innerhalb eines bestimmten Raumes aus. Sobald ein Fahrzeug in diesen Radarstrahl bzw. diese Radarkeule hineinfährt, wird die Welle reflektiert und die Strahlung gelangt zurück zur Antenne des Radargerätes. Die reflektierte Welle verändert durch das sich bewegende Fahrzeug ihre Frequenz. Aus dem Frequenzunterschied zwischen gesendeter Welle und empfangener Strahlung lässt sich dann die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermitteln.
Radarmessgeräte bedürfen der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und müssen darüber zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt 1 Jahr. Zudem hat die PTB für Verkehrsradargeräte besondere Anforderungen definiert. Diese betreffen insbesondere die Einhaltung des Messwinkels im Zusammenhang mit der Aufstellung des Messgerätes.

Lichtschrankenmessverfahren

Bei Lichtschrankenmessverfahren erfolgt die Geschwindigkeitsmessung mittels einer Weg-Zeit-Messung. Dabei überqueren Infrarot- oder Laserstrahlen in bestimmten Abständen rechtwinklig die Fahrbahn. Hierbei wird die Zeit gemessen, die ein Fahrzeug für die festgelegte Strecke zwischen den verschiedenen Lichtstrahlen benötigt. Aus der gemessenen Zeit lässt sich dann im Zusammenhang mit dem definierten Abstand der Lichtstrahlen zueinander die Fahrzeuggeschwindigkeit berechnen.
Lichtschrankenmessgeräte bedürfen sowohl der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als auch einer gültigen Eichung. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt 1 Jahr.
Dem heutigen Stand der Technik entspricht nur noch die Vierfach-Messung. Dabei werden die Fahrzeuge nicht nur mehrfach bei der Einfahrt in den Lichtstrahl an der Vorderfront gemessen, sondern auch zusätzlich bei der Ausfahrt aus dem Strahlenbereich am Heck.

Nachfahrmessungen (klassisches Nachfahren und Videonachfahrsysteme)

Hierzu zählen zum einen die klassische Geschwindigkeitsmessung durch das Nachfahren, zum anderen die Geschwindigkeitsermittlung mit Hilfe von Videonachfahrsystemen.
Beim klassischen Nachfahren wird von der Geschwindigkeit des Messfahrzeuges auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges geschlossen. Insbesondere bei der Messung ohne geeichten oder justierten Tachometer bzw. ohne Fotodokumentation ist dieses Verfahren äußerst fehleranfällig, da neben der nicht überprüfbaren Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeuges auch Abstandsveränderungen berücksichtigt werden müssen. Daher ist dieses Verfahren nur auf längeren Messstrecken und bei Gewährleistung eines nicht zu großen und gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug einsetzbar. Es setzt zudem großzügige Fehlertoleranzen voraus.
Videonachfahrsysteme bzw. Verkehrsvideoanlagen ermitteln die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs anhand einer geeichten Geschwindigkeitsmessanlage. Sie dokumentieren alle erforderlichen Angaben, wie die Länge der Messstrecke und den Abstand, mittels eines Videosystems. Das verwendete Messgerät ist dabei fest in das Messfahrzeug eingebaut und besteht aus einem digitalen Tachometer, einem Steuergerät und einer Videoanlage. Alle gemessenen Daten werden auf einem Monitor angezeigt und in die Videoaufnahme eingeblendet.
Videonachfahrsysteme unterliegen der Eichpflicht. Zudem gibt es für Videonachfahrsysteme eine eigene Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).

Verkehrskontrollsysteme und Video-Uhren

Verkehrskontrollsysteme dienen in erster Linie der Ermittlung von Abstandsverstößen. Sie werden allerdings auch zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt. Bei diesen Systemen werden geeichte Uhren mit einer Videodokumentation verbunden. Es handelt sich daher um sogenannte Video-Uhren. Genau vermessene Fahrbahnabschnitte werden mit Messpunkten markiert. Weitere Messpunkte dienen als Kontrollpunkte. Mehrere Videokameras filmen den Verkehrsfluss im Fern- und Nahbereich sowie Fahrer und Kennzeichen. Durch Linien auf einem Bildschirm kann die Position der einzelnen Fahrzeuge identifiziert werden. Mittels eines Steuergerätes kann das System dann Geschwindigkeit und Abstand der Fahrzeuge auf Basis einer Weg-Zeit-Rechnung ermitteln.
Verkehrskontrollsysteme bzw. Video-Uhren unterliegen der Eichpflicht. Für elektronische Stopp-Uhren (Video-Uhren) gilt eine Eichgültigkeitsdauer von 2 Jahren. Darüber hinaus hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für Video-Uhren eine eigene Richtlinie herausgegeben. Darin ist unter anderem die untrennbare Verbindung der Messwerte und der Bilder durch die unmittelbare Einblendung sowie die Überprüfung der Zeitmessung durch eine weitere Zeitbasis bestimmt.

Koaxialkabelverfahren und Induktionsschleifenverfahren

Bei dem Koaxialkabelverfahren und dem Induktionsschleifenverfahren wird die Geschwindigkeit durch die Methode der Weg-Zeit-Bestimmung gemessen. Fährt ein Fahrzeug über die Sensoren der parallel in die Fahrbahn eingelassenen bzw. auf der Fahrbahnoberfläche verlegten druckempfindlichen Koaxialkabel bzw. Induktionsschleifen hinweg, leiten diese entsprechende Signale an ein Gerät weiter, welches aufgrund der Zeitabstände zwischen den Signalen und dem Abstand der Sensoren die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt.
Sensorenmessgeräte bzw. Koaxialkabelmessgeräte bedürfen sowohl der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als auch einer gültigen Eichung. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt 1 Jahr.

Welche Messgeräte werden am häufigsten eingesetzt?

Zu den gebräuchlichsten Messgeräten zur Geschwindigkeitsüberwachung zählen aufgelistet nach Messverfahren, Gerätenamen und Herstellern:

Lasermessgeräte  
LAVEG JENOPTIK GmbH
LaserPatrol JENOPTIK GmbH
LEIVTEC XV2 (Leica XV2) LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH
LEIVTEC XV3 LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH
LTI 20.20 TS/KM PER Electronic GmbH
PoliScan speed VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH
Poliscan speed F1 VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH
PoliScan speed M1 HP VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH
Riegl FG21-P RIEGL Laser Measurement Systems GmbH
Riegl LR90-235/P RIEGL Laser Measurement Systems GmbH
Lichtschrankenmessgeräte  
ESO µP 80 eso GmbH
ESO ES 1.0 eso GmbH
ESO ES 3.0 eso GmbH
ESO LS 4.0 eso GmbH
Radaranlagen  
M5 Radar VDS Verkehrstechnik GmbH
Mesta 208 TRUVELO GmbH / SFIM TRAFIC TRANSPORT
Multanova VR 6F Multanova AG / ROBOT Visual Systems GmbH
Multanova 6FA ROBOT Visual Systems GmbH
Multanova 6FM ROBOT Visual Systems GmbH
TRAFFIPAX SpeedoPhot JENOPTIK Robot GmbH
Sensorenmessgeräte / Induktionsschleifensysteme  
Esomat 2000 eso GmbH
TraffiPhotS JENOPTIK Robot GmbH
TraffiStar S 330 (TraffiTower) JENOPTIK Robot GmbH
TraffiStar S 540 JENOPTIK Robot GmbH
TRUVELO M42 TRUVELO GmbH
V-Control II und V-Control IIb AD-Elektronik GmbH
Verkehrsüberwachungsgerät M5 (VDS M5) VDS Verkehrstechnik GmbH
Verkehrskontrollsysteme und Video-Stoppuhren  
VAMA (Videoabstandsmessanlage) mit Video-Stoppuhr CG-P50E Video Service Piller / JVC
ViBrAM-BAMAS (Videobrückenabstandsmessverfahren) Deininger KG Ingenieurbüro
VKS 3.0 (Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem) Vidit Systems GmbH
VKS 3.01 (Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem) Vidit Systems GmbH
VSTP Deininger KG Ingenieurbüro
Videonachfahrsysteme  
ProVida 2000 Petards Limited
ProViDa 2626 (Police-Pilot-System – PPS) TERNICA Handel
Vidista VDM-R Deininger KG Ingenieurbüro


Auf welche möglichen Messfehler sollte geachtet werden?

Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche gebräuchliche Geschwindigkeitsmessgeräte in jedem Fall zuverlässige Ergebnisse liefern. Es gibt eine Vielzahl von Fehlerquellen, die die Messgenauigkeit der sehr sensiblen Messgeräte im Einzelfall so weit beeinflussen können, dass der angegebene Messwert nicht mehr verwertbar ist. Beweissichere Prüfbarkeit geht vor Technikgläubigkeit. Grundvoraussetzung für verwertbare Messergebnisse ist zunächst, dass das Gerät korrekt aufgestellt und justiert wurde und gemäß der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers durch fachlich geschultes Personal ordnungsgemäß bedient worden ist. Zudem muss das Messgerät hinsichtlich der Eichdauer gültig geeicht sein und es dürfen keine unsachgemäßen Eingriffe in das Gerät vorliegen.
Ihr Rechtsanwalt kann nach Einsicht in die Ermittlungsakte feststellen, ob Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. Nach Ermittlung der genauen Bezeichnung des Messgerätes kann er unter anderem nachprüfen, ob das eingesetzte Messgerät zunächst überhaupt über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügt. Zudem kann er von der Polizeibehörde verlangen, ihm die benutzte Software-Version des Messgerätes mitzuteilen. Diese sollte dem aktuellen Stand der Zulassung bei der PTB entsprechen. Des Weiteren hat Ihr Rechtsanwalt die Möglichkeit, die insbesondere bei Lasermessgeräten erforderlichen Schulungsnachweise der eingesetzten Messbeamten anzufordern, um diese auf ihren entsprechenden messgerätespezifischen Fachbezug und die Aktualität hin zu überprüfen. Auch die der Messung folgende Auswertung des Messergebnisses kann eine Fehlerquelle darstellen und sollte bezüglich ihrer Korrektheit kontrolliert werden.
Geschwindigkeitsmessungen ohne fotografische Dokumentationsmöglichkeit sollten in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, da sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Wie hoch ist der Abzug der Toleranz von der gemessenen Geschwindigkeit (Messtoleranzen)?

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen, üblicherweise 3km/h bei weniger als 100km/h Geschwindigkeit, darüber 3%.Für die einzelnen Messverfahren sind die folgenden Toleranzabzüge vorgesehen:

Messverfahren Toleranzabzug
Radarmessgeräte, Lasermessgeräte, Handmessgeräte und Lichtschrankensysteme 3 km/h (bis zu einem Messwert von 100 km/h) 3% (bei einem Messwert von über 100 km/h)
Nachfahren mit geeichten Messgeräten 10%
Nachfahren mit ungeeichten Tachografen 20%
Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber / Ausdrucke aus EG-Kontrollgeräten 6 km/h

Die Ergebnisse werden nach Abzug der Toleranzen aufgerundet.

Zusätzlich wird in den meisten Bundesländern Fahrzeugführern für alle Geschwindigkeitsbereiche zunächst eine Opportunitätstoleranz zugestanden. In Berlin beträgt diese beispielsweise 5 km/h. Unabhängig davon sind von allen mit technischen Geräten gemessenen Geschwindigkeitswerten festgelegte Gerätetoleranzen bzw. von der Rechtsprechung entwickelte Sicherheitsabschläge abzuziehen.
Damit kommt ein Einschreiten bzw. eine Verfolgung des Geschwindigkeitsverstoßes durch die Polizei erst dann in Betracht, wenn nach Abzug der Gerätetoleranz oder des vorgegebenen Sicherheitsabschlages ein Geschwindigkeitswert ermittelt wird, der um mindestens 6 km/h über der am Kontrollort zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.
Der geringste vorwerfbare Geschwindigkeitswert beträgt somit z.B.

  • in verkehrsberuhigten Bereichen = 16 km/h
  • auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. in Tempo-30-Zonen = 36 km/h
  • auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h = 56 km/h
  • auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h = 86 km/h

Was soll ich machen, wenn ich ein von der Polizei ein Schreiben „Anhörung im Bußgeldverfahren“ bzw. einen „Bußgeldbescheid“ bekomme?

Sollte man von der Behörde einen Anhörungsbogen oder Bescheid erhalten, so ist es grundsätzlich zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, insbesondere wenn eine Punkteeintragung in das Verkehrszentralregister droht. So ist dringend davon abzuraten, ohne vorherige Akteneinsicht Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Der Rechtsanwalt hat im Gegensatz zum betroffenen Autofahrer das Recht die Ermittlungsakte einzusehen, und einzelne Beweisstücke wie Fotos oder Videobänder anzufordern und zu sichten. Gerade in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten die Verkehrsverstöße betreffen, kann Ihr Rechtsanwalt auch bei einem auf den ersten Blick scheinbar eindeutigen Sachverhalt oft ein für den Mandanten positiveren Ausgang erzielen.

Fahrtenschreiber / EG-Kontrollgerät

Bei der Geschwindigkeitsmessung von Lastkraftwagen (Lkw) und Bussen dient zur Auswertung von Geschwindigkeitsverstößen häufig das Schaublatt eines Fahrtenschreibers oder eines EG-Kontrollgeräts.
Das EG-Kontrollgerät ist als Tachograph ein Tachometer mit angeschlossenem Messschreiber. Er zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten, die Lenkzeitunterbrechungen, die gefahrenen Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit auf und bestimmt sie dadurch zugleich.
Die Auswertung des Schaublatts zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen ist nach der Rechtsprechung durchaus zulässig, soweit entsprechende Sachkunde bei demjenigen vorliegt, der das Schaublatt auswertet bzw. sachverständige Hilfe in Anspruch genommen wird. Von der abgelesenen Geschwindigkeit ist allerdings ein Sicherheitsabschlag abzuziehen.